KBeglV · Konsularbeglaubigungsverordnung
§ 6 KBeglVVidimierung
1. Abschnitt Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken
Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Z 1 KBeglG hat die Vertretungsbehörde zu bestätigen, dass eine Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihr vorgelegten Original übereinstimmt, wenn der die Amtshandlung Durchführende sowohl die Abschrift (Kopie) als auch das Original eindeutig lesen kann.