KBeglV · Konsularbeglaubigungsverordnung
§ 4 KBeglVBeglaubigung von von Vertretungsbehörden errichteten Quellendokumenten
1. Abschnitt Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken
Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d KBeglG gilt § 3 sinngemäß.