WFA-FinAV · WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung
§ 3 WFA-FinAVZiele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten.
(2) Bei den Angaben zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Relevanz, der inhaltlichen Konsistenz, der Verständlichkeit, der Nachvollziehbarkeit, der Vergleichbarkeit und der Überprüfbarkeit zu beachten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-31