WFA-GWV · WFA-Gesamtwirtschaft-Verordnung
§ 5 WFA-GWVZeitraum der vertiefenden Abschätzung
Berechnungen nachfrageseitiger Maßnahmen sind für das laufende Kalenderjahr sowie für die nächsten vier Kalenderjahre durchzuführen.
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Berechnungen nachfrageseitiger Maßnahmen sind für das laufende Kalenderjahr sowie für die nächsten vier Kalenderjahre durchzuführen.