WFA-GWV · WFA-Gesamtwirtschaft-Verordnung
§ 4 WFA-GWVVertiefende Abschätzung
Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen gesamtwirtschaftlichen Aspekte wirtschaftspolitischer Auswirkungen nach den Vorgaben der Anlage 2 genauer zu prüfen.