TVV 2012 · Tierversuchs-Verordnung 2012
§ 1 TVV 2012Gegenstand
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012 . Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:
1. allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren (2. Abschnitt),
2. spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten (3. Abschnitt),
3. die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren (4. Abschnitt) sowie
4. nähere Bestimmungen zu den Projektanträgen (5. Abschnitt).
(2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, ABl. Nr. L 197 vom 30.7.2007 S. 1 zu berücksichtigen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-12-05