AT · TVV 2012
Tierversuchs-Verordnung 2012
Inhalt
- § 0
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Gegenstand
- 2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
- § 2 Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung
- § 3 Tierräume
- § 4 Allgemeine und besondere Räume für Tierversuche
- § 5 Betriebsräume
- § 6 Belüftung und Temperatur
- § 7 Beleuchtung
- § 8 Lärm und Vibrationen
- § 9 Alarmsysteme und Notfallpläne
- § 10 Gesundheit
- § 11 Tiere aus freier Wildbahn
- § 12 Unterbringung, Ausgestaltung und Haltungsbereiche
- § 13 Fütterung
- § 14 Tränken
- § 15 Ruhe- und Schlafbereiche
- § 16 Umgang
- § 17 Artspezifische Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
- § 18 Spezielle Anforderungen für die Haltung von Fischen
- 3. Abschnitt Spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten
- § 19 Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere
- 4. Abschnitt Zulässige Tötungsmethoden
- § 20 Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren
- 5. Abschnitt Projektanträge
- § 21 Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen
- § 22 Inhalt und Umfang der reduzierten Antragsunterlagen
- § 22a Umfang, Inhalt und Form nichttechnischer Projektzusammenfassungen
- § 23 Veröffentlichung im Internet
- 5a. Abschnitt Sachkunde des Personals
- § 23a Anforderungen an Aus- und Fortbildung
- 6. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 24 Umsetzungshinweis
- § 25 In- und Außerkrafttreten