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TVV 2012 · Tierversuchs-Verordnung 2012

§ 23a TVV 2012Anforderungen an Aus- und Fortbildung

5a. Abschnitt Sachkunde des Personals

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:

1. geltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;

2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;

3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;

4. Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;

5. gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;

6. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;

7. Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;

8. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;

9. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;

10. Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;

11. gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.

(2) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß § 2 Z 8 TVG 2012 und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 TVG 2012 sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.