§ 10 Abschluss von Versicherungsverträgen dur
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Richtlinien für den Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 58 Abs. 5 BHG, AÖF Nr. 148/1992 idF AÖF Nr. 305/1993, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Verweist auf
- Abschluss von Versicherungsverträgen dur Art. 58