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Abschluss von Versicherungsverträgen dur · Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

§ 9 Abschluss von Versicherungsverträgen durVersicherungsverträge zugunsten Dritter

4. Abschnitt Versicherung von bundesfremdem Vermögen

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zugunsten Dritter. Solche Versicherungen dürfen grundsätzlich nicht abgeschlossen werden, wenn bereits ein Versicherungsschutz oder eine sonstige gesetzliche oder vertragliche Haftung anderer Rechtspersonen für derartige Risken besteht.