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Abschluss von Versicherungsverträgen dur · Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

§ 6 Abschluss von Versicherungsverträgen durÜberprüfung von Versicherungsverträgen

3. Abschnitt Abschluss und Überprüfung von Versicherungsverträgen

In KraftAmtlicher Text

Abgeschlossene Versicherungsverträge sind periodisch, mindestens jährlich, jedenfalls aber vor einer allfälligen Verlängerung auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Aufrechterhaltung zu überprüfen und das diesbezügliche Ergebnis aktenmäßig zu dokumentieren. Entbehrlich gewordene Versicherungsverträge sind zum nächstmöglichen Termin aufzukündigen.