Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abschluss von Versicherungsverträgen dur · Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

§ 7 Abschluss von Versicherungsverträgen durVersicherung von nicht bundeseigenen Vermögensbestandteilen

4. Abschnitt Versicherung von bundesfremdem Vermögen

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.