§ 7 Abschluss von Versicherungsverträgen durVersicherung von nicht bundeseigenen Vermögensbestandteilen
4. Abschnitt Versicherung von bundesfremdem Vermögen
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.