§ 1 Abschluss von Versicherungsverträgen dur
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Organe des Bundes.
(2) Für Bestandteile des Bundesvermögens gilt der Grundsatz der Nichtversicherung.
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Organe des Bundes.
(2) Für Bestandteile des Bundesvermögens gilt der Grundsatz der Nichtversicherung.