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PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013

§ 30 PStG 2013Inhalt der Eintragung – Tod

4. Abschnitt Todesfall und Todeserklärungen

In KraftAmtlicher Text

Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

1. der letzte Wohnort;

2. der Zeitpunkt und Ort des Todes;

3. gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

4. die letzte Eheschließung;

5. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft;

6. bei Todeserklärungen das ordentliche Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie

7. das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-01