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PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013

§ 31 PStG 2013Abmeldung durch die Personenstandsbehörde

4. Abschnitt Todesfall und Todeserklärungen

In KraftAmtlicher Text

Personenstandsbehörden haben eine verstorbene Person, sofern diese nicht schon abgemeldet ist, im Zusammenhang mit der Anzeige oder Eintragung des Todes bei der Meldebehörde abzumelden. In diesem Fall hat die Personenstandsbehörde für die zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-25