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PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013

§ 57a PStG 2013Urkunden über Fehlgeburten

2. Abschnitt Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

In KraftAmtlicher Text

Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:

1. allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;

2. allenfalls das Geschlecht des Kindes;

3. den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;

4. die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7);

5. das Datum der Ausstellung;

6. die Namen des Standesbeamten.