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PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013

§ 57 PStG 2013Urkunden über Todesfälle

2. Abschnitt Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

1. die Namen des Verstorbenen;

2. das Geschlecht des Verstorbenen;

3. den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;

4. den letzten Wohnort des Verstorbenen;

5. den Zeitpunkt und Ort des Todes;

6. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

7. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

8. das Datum der Ausstellung;

9. die Namen des Standesbeamten;

10. im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

(2) Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:

1. allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;

2. das Geschlecht des Kindes;

3. Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4. die Namen der Eltern;

5. das Datum der Ausstellung;

6. die Namen des Standesbeamten.

(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01