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PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013

§ 73 PStG 2013Mitteilungsverpflichtungen der ordentlichen Gerichte

2. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Ordentliche Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 bis 9 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.