PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 74 PStG 2013Namensgebrauch
2. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt.