PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 76 PStG 2013Anzeigepflichten und zwischenstaatliche Übereinkommen
2. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über Anzeigepflichten an die Personenstandsbehörde sowie die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundgemachten zwischenstaatlichen Übereinkommen in Angelegenheiten des Personenstandswesens werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.