PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 77 PStG 2013Sprachliche Gleichbehandlung
2. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.