PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 78 PStG 2013Verweisungen
2. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Sofern in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983 , verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.