Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Vertretung im Verfahren der Visaerteilun · Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

§ 4 Vertretung im Verfahren der VisaerteilunZuständige Behörden

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Zuständige Behörden für dieses Abkommen sind:

Zentralstellen:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich

Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein

Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein

Vertretungsbehörden:

Österreichische Botschaft Agram/Zagreb

Österreichische Botschaft Tirana

Österreichische Botschaft Dublin

Österreichische Botschaft Kuala Lumpur

Österreichische Botschaft in Nikosia

Österreichische Botschaft in Skopje

Österreichische Botschaft Neu Delhi für Anträge, die im Wege des externen Dienstleisters in Thimphu/Bhutan gestellt werden;

Österreichische Botschaft Canberra für Anträge, die im Wege des externen Dienstleisters in Adelaide, Brisbane, Canberra, Melbourne, Perth und Sydney gestellt werden.

Die Kontaktdaten sowie Änderungen betreffend die Österreichischen Vertretungsbehörden, die dieses Abkommen anwenden, werden einvernehmlich auf diplomatischem Wege festgelegt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01