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Vertretung im Verfahren der Visaerteilun · Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

§ 5 Vertretung im Verfahren der VisaerteilunSorgfalt

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

Bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3 wendet die jeweils zuständige Österreichische Vertretungsbehörde dieselbe Sorgfalt wie bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Visumerteilung im eigenen Namen an. Es besteht allerdings keine Haftung einer Vertragspartei für Tätigkeiten, die für die andere Vertragspartei gesetzt wurden.