Vertretung im Verfahren der Visaerteilun · Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)
§ 6 Vertretung im Verfahren der VisaerteilunZusammenarbeit und Ressourcen
Artikel 6
Die Österreichischen Vertretungsbehörden und die Liechtensteinischen Zentralstellen unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3.