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SKG 2013 · Sicherheitskontrollgesetz 2013

§ 17 SKG 2013Zustellung in besonderen Fällen

4. Abschnitt Ausfuhrkontrolle

In KraftAmtlicher Text

Sofern ein Ausführer, ein Vermittler oder ein Durchfuhrverantwortlicher im Sinne von § 1 Abs. 3 in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Abschnitts sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.