SKG 2013 · Sicherheitskontrollgesetz 2013
§ 1 SKG 2013
Artikel I Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. März 2013 in Kraft. Artikel I des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992 , tritt mit dem Inkrafttreten dieses Artikels außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.