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SKG 2013 · Sicherheitskontrollgesetz 2013

§ 4 SKG 2013Behörde

2. Abschnitt Sicherheitskontrolle

In KraftAmtlicher Text

(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) Eine Kopie jeder Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a ist an die Behörde zu übermitteln.