SKG 2013 · Sicherheitskontrollgesetz 2013
§ 3 SKG 2013Zweck
2. Abschnitt Sicherheitskontrolle
Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll.