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Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrech · Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

§ 21 Eisenbahn-Beförderungs- und FahrgastrechErbringung von Nebenleistungen

2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

In KraftAmtlicher Text

Das Eisenbahnunternehmen ist beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder beim Verkehr auf einer Eisenbahn berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlichen Nebenleistungen selbst zu erbringen.