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Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrech · Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

§ 21 Eisenbahn-Beförderungs- und FahrgastrechErbringung von Nebenleistungen

2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

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Das Eisenbahnunternehmen ist beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder beim Verkehr auf einer Eisenbahn berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlichen Nebenleistungen selbst zu erbringen.