Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrech · Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz
§ 31 Eisenbahn-Beförderungs- und FahrgastrechAnwendungsbereich
4. Teil Nutzung der Infrastruktur
Auf die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Art. 1 § 2, die Art. 3 bis 23 und der Art. 25 des Anhangs E (CUI) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, BGBl. Nr. 225/1985 , über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. III Nr. 122/2006 , in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs E (CUI) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-07-20