Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrech · Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz
§ 31a Eisenbahn-Beförderungs- und FahrgastrechGeschlechtsneutrale Bezeichnung
4. Teil Nutzung der Infrastruktur
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.