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Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrech · Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

§ 6 Eisenbahn-Beförderungs- und FahrgastrechAnwendungsbereich

1. Abschnitt Weitere Fahrgastrechte

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des § 9, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-07-20