Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrech · Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz
§ 6 Eisenbahn-Beförderungs- und FahrgastrechAnwendungsbereich
1. Abschnitt Weitere Fahrgastrechte
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des § 9, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-07-20