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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 104 SFVOAnkern

7. Kapitel Regeln für das Stillliegen

In KraftAmtlicher Text

(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

1. auf Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;

2. auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.

(2). Auf den Bereichen, auf denen das Ankern nach Abs. 1 Z 1 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Uferabschnitten ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.