SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 85 SFVOVerbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
3. Abschnitt Weitere Regeln für die Fahrt
(1) Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 104 Abs. 1 Z 2 durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 104 Abs. 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.