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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 114 SFVOBenützungsbeschränkungen

3. Teil Hafenordnung

In KraftAmtlicher Text

In Häfen

1. sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;

2. dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;

3. ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;

4. dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.