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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 113 SFVOBetreten der Fahrzeuge

3. Teil Hafenordnung

In KraftAmtlicher Text

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Organen der zuständigen Behörden, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.