Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 113 SFVOBetreten der Fahrzeuge

3. Teil Hafenordnung

In forceOfficial text

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Organen der zuständigen Behörden, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.