SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 49 SFVOBezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
2.A Bezeichnung während der Fahrt
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:
Bei Nacht:
–
weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.