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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 48 SFVOBezeichnung der Fahrgastschiffe

2.A Bezeichnung während der Fahrt

In KraftAmtlicher Text

Fahrgastschiffe müssen führen:

Bei Nacht:

–

zusätzlich zu den Lichtern gemäß § 44 ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.

Bei Tag:

–

einen grünen Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.