SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 48 SFVOBezeichnung der Fahrgastschiffe
2.A Bezeichnung während der Fahrt
Fahrgastschiffe müssen führen:
Bei Nacht:
–
zusätzlich zu den Lichtern gemäß § 44 ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.
Bei Tag:
–
einen grünen Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.