SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 97 SFVOVerhalten gegenüber Fahrgastschiffen
7. Abschnitt Besondere Regeln
Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.