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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 97 SFVOVerhalten gegenüber Fahrgastschiffen

7. Abschnitt Besondere Regeln

In KraftAmtlicher Text

Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.