SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 51 SFVOBezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
2.B Bezeichnung beim Stillliegen
(1) Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:
Bei Nacht:
–
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in § 50 Abs. 3 angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.