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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 51 SFVOBezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

2.B Bezeichnung beim Stillliegen

In KraftAmtlicher Text

(1) Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

Bei Nacht:

–

weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.

Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in § 50 Abs. 3 angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.