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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 52 SFVOBezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie anderer Fischereigeräte

2.B Bezeichnung beim Stillliegen

In KraftAmtlicher Text

Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können, müssen mit gelben Bojen oder gelben Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen, bezeichnet werden. Anstelle von Bojen dürfen ähnliche Auftriebskörper verwendet werden.