SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 55 SFVOZusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
3. Abschnitt Besondere Zeichen
(1) Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:
Bei Nacht und Tag:
–
Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
(2) Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:
Bei Nacht und Tag:
–
Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-02-01