SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 56 SFVOZusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen
3. Abschnitt Besondere Zeichen
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
Bei Nacht und Tag:
–
Ein gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.