SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 64 SFVOGebrauch der Schallzeichen
4. Kapitel Schallzeichen und Sprechfunk
(1) Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Abs. 2, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III dieser Verordnung geben.
(2) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III Titel A geben.