SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 65 SFVOSchallzeichen von Häfen und Liegeplätzen
4. Kapitel Schallzeichen und Sprechfunk
Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
1. zwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder
2. anhaltendes Läuten mit einer Glocke.