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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 72 SFVOBegriffsbestimmungen

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

1. „ Begegnen “: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;

2. „ Überholen “: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;

3. „ Kreuzen “: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.