SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 72 SFVOBegriffsbestimmungen
1. Abschnitt Allgemeines
Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
1. „ Begegnen “: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
2. „ Überholen “: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
3. „ Kreuzen “: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.