SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 73 SFVOAllgemeine Verhaltensregeln
1. Abschnitt Allgemeines
Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.
SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
1. Abschnitt Allgemeines
Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.